Allgemeine Geschäftsbedingungen für Business to Business

VERS. JULI 2021
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „AGB“) gelten für sämtliche Verkäufe der EASYSEA SRL, einer italienischen Gesellschaft mit Hauptsitz in Italien, BERGAMO, Via Per Curnasco 52 („Verkäufer“), von deren Produkten oder Dienstleistungen („Waren“) an jeden Käufer der Waren („Käufer“) und gelten als in diese einbezogen. Diese AGB sind Bestandteil der Auftragsbestätigung des Verkäufers („Auftragsbestätigung“) und regeln den Kauf und Verkauf der in der Auftragsbestätigung genannten Waren, unabhängig von einem zuvor vom Käufer an den Verkäufer gerichteten Angebot oder einer früheren Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer. Etwaige zusätzliche oder abweichende Bedingungen oder Vertragsformulare des Käufers werden vom Verkäufer hiermit abgelehnt und werden nicht Bestandteil des Vertrages oder der Verkaufsbedingungen, es sei denn, diese Bedingungen oder Vertragsformulare werden ausdrücklich in einem von einem bevollmächtigten Vertreter des Verkäufers unterzeichneten Schriftstück angenommen.
2. Vertragsschluss
- Ein Rechtsgeschäft kommt frühestens mit der Erteilung der Auftragsbestätigung des Verkäufers oder mit der Lieferung der Waren (wie hierin definiert) zustande, je nachdem, was früher eintritt („Vertrag“). „Lieferung“ bedeutet, dass der Verkäufer die Waren gemäß Ziffer 5 dieser AGB geliefert hat.
- Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot des Käufers ab, so kommt der Vertrag gemäß der Auftragsbestätigung zustande, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die hiermit in die Auftragsbestätigung einbezogen werden. Enthält eine Bestätigung einer Auftragsbestätigung oder sonstiger Schriftverkehr des Käufers Ergänzungen zu oder Abweichungen von der Auftragsbestätigung, so gelten diese nicht als vereinbart und werden nicht Bestandteil des Vertrages.
- Jedes Angebot des Verkäufers erfolgt unter der Voraussetzung, dass kein Vertrag zustande kommt, bevor der Verkäufer dem Käufer die Auftragsbestätigung des Verkäufers erteilt oder die Waren geliefert hat.
- Neben der Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst der Vertrag alle zusätzlichen Bedingungen, die der Verkäufer in Dokumenten festlegt, auf die in der Auftragsbestätigung verwiesen wird oder die dieser beiliegen.
3. Preise und Steuern
Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, sind alle vom Verkäufer bestätigten Preise in Euro und gelten EXW Werk des Verkäufers in Rom, Italien (Incoterms® 2020) und enthalten keine anfallenden Verkaufs-, Nutzungs- oder sonstigen Steuern oder andere behördliche Abgaben, die auf die Herstellung, den Versand, den Verkauf oder die Nutzung der hiervon erfassten Waren erhoben werden („Zusätzliche Abgaben“); diese sind sämtlich vom Käufer zu zahlen, und zwar (i) an den Verkäufer nach Ausstellung einer Rechnung des Verkäufers an den Käufer über solche Zusätzlichen Abgaben oder (ii) an die zuständige Steuerbehörde, soweit von der zuständigen Steuerbehörde verlangt.
4. Zahlungsbedingungen
- Eine Zahlung gilt erst als eingegangen, wenn der Verkäufer frei verfügbare Mittel erhalten hat.
- Die Zahlung ist zu dem Datum und gemäß den Zahlungsbedingungen und -anweisungen fällig, die in der Auftragsbestätigung oder der Rechnung des Verkäufers angegeben sind (je nachdem, welches Datum früher liegt); der Verkäufer kann jedoch unter den in Ziffer 3 beschriebenen Umständen vor dem Versand eine Zahlungssicherheit verlangen. Sofern weder die Auftragsbestätigung noch die Rechnung des Verkäufers noch eine sonstige Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer ein Datum festlegt, bis zu dem die Zahlung zu erfolgen hat, ist die vollständige Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung des Verkäufers für die betreffenden Waren durch den Käufer fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, die vollständige Zahlung für die Waren ohne jeden Abzug, auch nicht für Mehrwertsteuer oder andere Steuerarten, zu verlangen, ungeachtet dessen, dass das Eigentum an diesen Waren noch nicht vom Verkäufer auf den Käufer übergegangen ist.
- Eingehende Zahlungen werden auf die älteste offene Rechnung zuzüglich der darauf wegen Zahlungsverzugs angefallenen Zinsen angerechnet. Der Verkäufer kann vom Käufer erhaltene Beträge mit jeder Forderung gegen den Käufer verrechnen, unabhängig von einer etwaigen Zweckbestimmung oder Aufteilung durch den Käufer. Der Käufer darf die Zahlung einer Rechnung oder eines sonstigen dem Verkäufer geschuldeten Betrages nicht aufgrund eines Aufrechnungsrechts, einer Gegenforderung, eines Rabatts, eines Abzugs, einer Zurückbehaltung, einer Minderung oder aus sonstigen Gründen, die der Käufer haben oder zu haben behaupten könnte, oder aus irgendeinem anderen Grund zurückhalten.
- Erhält der Verkäufer keine Zahlung zum
in der Auftragsbestätigung festgelegten Fälligkeitsdatum, so zahlt der Käufer an den Verkäufer als Verzugsentschädigung und nicht als Strafe Zinsen auf den offenen Saldo ab dem in der Auftragsbestätigung oder Rechnung des Verkäufers genannten Fälligkeitsdatum bis zum tatsächlichen Zahlungseingang beim Verkäufer, und zwar in Höhe von 8 % pro Jahr oder in Höhe des nach geltendem Recht zulässigen Höchstbetrages, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Währungsverluste zu erstatten, die dem Verkäufer dadurch entstehen, dass der Käufer nicht zum Fälligkeitsdatum zahlt oder nicht in der in der Auftragsbestätigung angegebenen Währung zahlt.
5. Lieferung und Gefahr des Untergangs
- Die vom Verkäufer in einem Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine sind die Termine, zu denen die Waren nach Prognose des Verkäufers versandbereit sein werden; sie werden vom Verkäufer nach bestem Wissen angegeben oder akzeptiert, jedoch nicht garantiert. Auch wenn der Verkäufer die Waren (oder einen Teil davon) nicht rechtzeitig geliefert hat, ist der Käufer verpflichtet, die Waren anzunehmen und vollständig zu bezahlen. Verzögerungen bei der Lieferung der Waren können auftreten, und der Käufer stimmt zu, dass die Lieferzeit der Waren kein wesentlicher Vertragsbestandteil ist.
- Der Käufer trägt alle Lager-, Versicherungs- und sonstigen Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass der Käufer die Lieferung nicht annimmt; alle dem Verkäufer dadurch entstehenden Kosten sind vom Käufer innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage einer Rechnung zu zahlen. Nimmt der Käufer die Lieferung der Waren nicht an oder erteilt er dem Verkäufer nicht die erforderlichen Lieferanweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen, die es dem Verkäufer ermöglichen, zum angegebenen Lieferzeitpunkt zu liefern, so geht die gesamte Gefahr an den Waren auf den Käufer über, die Waren gelten als geliefert, und der Verkäufer kann dem Käufer, unbeschadet aller sonstigen ihm zustehenden Rechte oder Rechtsbehelfe, alle entstandenen Aufwendungen oder Kosten in Rechnung stellen.
- Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung aller Waren EXW Werk des Verkäufers in Rom, Italien (Incoterms® 2020), und die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Waren geht mit der Bereitstellung der Waren durch den Verkäufer zur Abholung durch den Frachtführer auf den Käufer über. Nach der Lieferung sind Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung vom Käufer unmittelbar gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen. Legt die Auftragsbestätigung eine andere Klausel als Incoterm 2020 EXW fest (zum Beispiel CPT oder CIP), so erfolgt die Lieferung gemäß dieser Incoterm-2020-Klausel, einschließlich der Verteilung der Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung sowie der Kosten.
- Der Verkäufer kann Transportmittel, Container oder Lagereinrichtungen, die zum Beladen/Entladen/Umschlagen oder zur Handhabung gestellt werden, zurückweisen, wenn diese nach alleinigem Ermessen des Verkäufers eine unsichere oder potenziell unsichere Situation darstellen würden. Bei allen Lieferungen ist der Käufer allein für das Abladen oder Entladen aller Waren verantwortlich. Soweit der Käufer nicht die gesamte Menge der Waren aus dem für den Versand genutzten Transportmittel oder Container ablädt oder entlädt, gilt: (i) etwaige Rest- oder verbleibende Waren gelten als vom Käufer zur vorteilhaften Verwendung oder Wiederverwendung durch den Verkäufer aufgegeben und gehen in das Eigentum des Verkäufers über, sobald sie vom Verkäufer am Ursprungsort empfangen und angenommen werden; (ii) der Käufer erhält für solche Rest- oder verbleibenden Waren keine Gutschrift, Zahlung oder sonstige Gegenleistung; und (iii) der Käufer ist allein für den Transport solcher Rest- oder verbleibenden Waren verantwortlich (einschließlich Frachtkosten, Versanddokumente und Einhaltung aller damit verbundenen Gesetze), bis diese vom Verkäufer am Ursprungsort empfangen und angenommen werden.
- Der Käufer hat vom Verkäufer gelieferte Waren anzunehmen, die innerhalb der im Handel üblichen Fertigungstoleranzen von der vereinbarten Spezifikation abweichen, sowie Gewichte oder Mengen, die um nicht mehr als 10 % vom Vertragsgewicht oder der Vertragsmenge abweichen, und hat pro rata für das tatsächlich gelieferte Gewicht oder die tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen. Das auf der Packliste des Verkäufers angegebene Gewicht oder die dort angegebene Menge gilt, außer im Falle eines offensichtlichen Irrtums, als abschließender Nachweis der an den Käufer gelieferten und von ihm empfangenen Menge.
- Jede Lieferung ist als eigener Vertrag zu behandeln, und Teillieferungen sind zulässig, sofern in der Auftragsbestätigung des Verkäufers nichts anderes angegeben ist. Dementsprechend berührt das Ausbleiben einer bestimmten Lieferung oder eine Verletzung einer darauf bezogenen Verpflichtung des Verkäufers aus einem Vertrag die übrigen Lieferungen nicht und berechtigt den Käufer nicht, den Vertrag, die darauf bezogene Auftragsbestätigung oder einen anderen Vertrag bzw. eine andere Auftragsbestätigung als storniert oder abgelehnt zu behandeln. Im Falle getrennter Verträge nach dieser Klausel unterliegt jeder einzelne Vertrag diesen AGB.
- Pfandverpackungen werden dem Käufer in Rechnung gestellt; werden sie jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt durch den Käufer leer, gereinigt, sicher verschlossen und in gutem Zustand zurückgesandt, schreibt der Verkäufer dem Käufer den in Rechnung gestellten Betrag gut. Für besondere Verpackungsanforderungen wird ein nicht rückzahlbarer Zusatzbetrag erhoben.
6.Gewährleistung des Verkäufers
- Der Verkäufer gewährleistet, dass die Waren bei Lieferung:
- mit einwandfreiem Eigentumsrecht verkauft werden; und
- vorbehaltlich der nachstehenden Klauseln 4 und 6.5 (i) in allen wesentlichen Punkten den aktuellen veröffentlichten Produktdatenblättern des Verkäufers entsprechen oder (ii) sofern keine Produktdatenblätter vorliegen, in allen wesentlichen Punkten (vorbehaltlich der in Klausel 5.5 genannten Toleranzen) einer in der Auftragsbestätigung aufgeführten Spezifikation entsprechen (die "Gewährleistung des Verkäufers") und (iii) aus einwandfreien Materialien und in einwandfreier Ausführung nach den in der Industrie für Zellulose-Chemiefasern und/oder in der Spinnerei- und/oder Webereiindustrie üblichen Standards hergestellt sind.
Die Gewährleistung des Verkäufers wird unter der Bedingung gewährt, dass alle (mündlichen oder schriftlichen) Anweisungen des Verkäufers in Bezug auf die Waren (einschließlich, aber nicht beschränkt auf deren Lagerung oder Verwendung) sowie die gute Handelspraxis strikt eingehalten werden.
- Der Käufer hat die Waren unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Waren, über jede unvollständige oder fehlgeschlagene Lieferung sowie über Verlust oder Beschädigung während des Transports zu informieren. Entsprechen die Waren im Übrigen nicht der Gewährleistung des Verkäufers, muss der Käufer den Verkäufer innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem der Käufer von einem der vorgenannten Umstände Kenntnis erlangt hat oder bei vernünftiger Betrachtung hätte erlangen müssen, benachrichtigen, in jedem Fall jedoch vor dem jeweils früheren der folgenden Zeitpunkte:
- 3 Monate ab dem Lieferdatum; und
- 30 Tage nach Verwendung oder Verarbeitung der Waren.
Benachrichtigt der Käufer den Verkäufer nicht entsprechend oder verwendet er solche Waren nach Abgabe einer solchen Mitteilung weiter, so gilt der Käufer als auf alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem anzuzeigenden Sachverhalt verzichtend und die Waren als angenommen; der Verkäufer haftet dem Käufer in Bezug auf diese Waren in keiner Weise.
- Vorbehaltlich der Klausel 2 gilt: Wird dem Verkäufer in angemessener Weise nachgewiesen, dass die Waren der Gewährleistung des Verkäufers in wesentlicher Hinsicht nicht entsprechen oder dass eine unvollständige oder fehlgeschlagene Lieferung oder ein Verlust bzw. eine Beschädigung während des Transports vorlag, so ist dem Verkäufer eine angemessene Gelegenheit zur Behebung dieses Mangels zu geben; behebt der Verkäufer diesen nicht oder ist er dazu nicht in der Lage, wird der Verkäufer nach seiner Wahl entweder den Preis der Waren zum anteiligen Vertragspreis zurückerstatten (oder, sofern die Waren aus anderen Gründen als einem Verschulden des Verkäufers an Wert verloren haben oder verwendet bzw. verarbeitet wurden, einen angemessenen Teil des Netto-Vertragspreises) oder die Waren (bzw. den mangelhaften Teil der Waren) innerhalb angemessener Zeit unentgeltlich ersetzen (sofern dies in angemessener Weise durchführbar ist). Diese Behebung, Rückerstattung oder Ersatzlieferung stellt die einzige Haftung des Verkäufers in Bezug auf einen solchen Mangel dar. Ersatzwaren unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Gewährleistung des Verkäufers. Waren, bei denen geltend gemacht wird, dass sie der Gewährleistung des Verkäufers nicht entsprechen, sind soweit möglich zur Prüfung durch den Verkäufer aufzubewahren und sind im Falle eines Ersatzes oder einer Rückerstattung an den Verkäufer zurückzusenden (auf Kosten des Verkäufers), sofern der Verkäufer dies in angemessener Weise verlangt. Der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf des Käufers bei nicht vertragsgemäßen Waren ist die in dieser Klausel genannte Rückerstattung oder Ersatzlieferung.
- Klausel 1 und die Gewährleistung des Verkäufers gelten nicht für II.-Ware, Restbestände, Muster oder für Waren, die als überaltert, minderwertig oder Abfall verkauft werden, oder für Waren, die als noch in der Testphase befindlich verkauft oder vermarktet werden (zusammen die "minderwertigen und Testwaren"). Zur Klarstellung: Die Klauseln 6.2 und 6.3 gelten nicht für die minderwertigen und Testwaren, mit Ausnahme in Bezug auf eine unvollständige oder fehlgeschlagene Lieferung oder auf Verlust bzw. Beschädigung während des Transports.
- Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Spezifikation der Waren zu ändern; eine solche Änderung gilt für alle Waren, die noch nicht Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind, insbesondere wenn dies aufgrund anwendbarer gesetzlicher, regulatorischer oder behördlicher Anforderungen erforderlich ist.
7.HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR GEWÄHRLEISTUNGEN
- SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG SCHLIESST DER VERKÄUFER HIERMIT ALLE GEWÄHRLEISTUNGEN IN BEZUG AUF DIE WAREN AUS, MIT AUSNAHME DERJENIGEN NACH DIESER KLAUSEL, SEIEN SIE AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, EINSCHLIESSLICH DER GEWÄHRLEISTUNG DER HANDELSÜBLICHEN QUALITÄT, DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER ODER DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, UND DER KÄUFER VERZICHTET HIERMIT AUF ALLE DARAUS ENTSTEHENDEN ANSPRÜCHE. ALLE VOM VERKÄUFER ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN (OB SCHRIFTLICH ODER MÜNDLICH), ZEICHNUNGEN, FOTOGRAFIEN, SPEZIFIKATIONEN UND WERBEMATERIALIEN SOWIE ALLE IN DEN KATALOGEN ODER BROSCHÜREN DES VERKÄUFERS ENTHALTENEN BESCHREIBUNGEN ODER ABBILDUNGEN WERDEN AUSSCHLIESSLICH ZU DEM ZWECK HERAUSGEGEBEN ODER VERÖFFENTLICHT, EINEN UNGEFÄHREN EINDRUCK DER DARIN BESCHRIEBENEN WAREN ZU VERMITTELN. SIE WERDEN NICHT BESTANDTEIL DES VERTRAGES UND DER KÄUFER DARF SICH NICHT AUF SIE VERLASSEN.
- DIE GARANTIE DES VERKÄUFERS TRITT AN DIE STELLE ALLER ANDEREN GARANTIEN, VERPFLICHTUNGEN, ZUSICHERUNGEN, HAFTUNGEN, RECHTE, BESTIMMUNGEN ODER BEDINGUNGEN (OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, OB AUS VERTRAG, DELIKT, COMMON LAW, GESETZ ODER SONSTIGEM, UND UNABHÄNGIG VON EINER FAHRLÄSSIGKEIT DES VERKÄUFERS, SEINER MITARBEITER, VERTRETER ODER SUBUNTERNEHMER) IM ZUSAMMENHANG MIT DEN WAREN (EINSCHLIESSLICH, OHNE EINSCHRÄNKUNG, SOLCHER BETREFFEND ZUSTAND, LEISTUNG, ZUFRIEDENSTELLENDE QUALITÄT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER BESCHREIBUNG ODER MIT EINEM MUSTER, SORGFALT UND FACHKUNDE ODER EINHALTUNG VON ZUSICHERUNGEN, JEDOCH AUSGENOMMEN STILLSCHWEIGENDE GESETZLICHE GARANTIEN BETREFFEND DAS EIGENTUMSRECHT), UND ALLE SOLCHEN GARANTIEN,
VERPFLICHTUNGEN, ZUSICHERUNGEN, HAFTUNGEN, RECHTE, BESTIMMUNGEN ODER BEDINGUNGEN WERDEN HIERMIT IM GRÖSSTMÖGLICHEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN, UND DER KÄUFER ERKENNT HIERMIT AN, DASS IHM DARAUS KEINE ANSPRÜCHE ZUSTEHEN. ES BESTEHEN KEINE GARANTIEN, DIE ÜBER DIE HIER AUF DER VORDERSEITE ENTHALTENE BESCHREIBUNG HINAUSGEHEN.
8.HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
- IM GRÖSSTMÖGLICHEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG UND UNBESCHADET JEDER ANDEREN BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG DES VERKÄUFERS (OB WIRKSAM ODER NICHT):
- DER VERKÄUFER HAFTET IN KEINEM FALL (AUS VERTRAG, DELIKT ODER SONSTIGEM) FÜR LEICHT ODER (EINFACH) GROB FAHRLÄSSIGE HANDLUNGEN.
- UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTET DER VERKÄUFER (AUS VERTRAG, DELIKT ODER SONSTIGEM, UND UNABHÄNGIG VON EINER FAHRLÄSSIGKEIT ODER EINER ANDEREN HANDLUNG, PFLICHTVERLETZUNG ODER UNTERLASSUNG DES VERKÄUFERS ODER SEINER MITARBEITER, VERTRETER ODER SUBUNTERNEHMER) FÜR:
- VERLUST VON GOODWILL, GESCHÄFT ODER UMSATZ ODER ERWARTETEN EINSPARUNGEN;
- NUTZUNGSAUSFALL;
- RUFSCHÄDIGUNG;
- VERLUST VON GEWINNEN ODER ERWARTETEN GEWINNEN ODER NUTZUNGEN ODER KOSTEN;
- AUFWENDUNGEN DES KÄUFERS (EINSCHLIESSLICH ALLER RECHTSKOSTEN UND AUSLAGEN) BEI DEM VERSUCH, SEINE RECHTE AUS DIESEM VERTRAG DURCHZUSETZEN;
- INDIREKTE, BESONDERE ODER FOLGESCHÄDEN ODER VERLUSTE ODER SONSTIGE ANSPRÜCHE AUF FOLGESCHADENSERSATZ JEGLICHER ART (WIE AUCH IMMER VERURSACHT), DIE SICH AUS DEN WAREN ODER DEM VERTRAG ERGEBEN ODER DAMIT IM ZUSAMMENHANG STEHEN;
- SCHÄDEN ODER VERLUSTE (DIREKT, INDIREKT ODER ALS FOLGESCHADEN), DIE SICH AUS DEM WEITERVERKAUF ODER BEABSICHTIGTEN WEITERVERKAUF DER WAREN (ODER ANDERER WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN, DIE DIE WAREN ENTHALTEN ODER AUF DIESEN BERUHEN) DURCH DEN KÄUFER AN EINEN DRITTEN ERGEBEN ODER DAMIT ZUSAMMENHÄNGEN;
- ANSPRÜCHE DRITTER IM ZUSAMMENHANG MIT DEN WAREN, MINDERWERTIGEN UND ZU PRÜFENDEN WAREN ODER DEM VERTRAG, INSBESONDERE, ABER NICHT AUSSCHLIESSLICH, ANSPRÜCHE WEGEN PERSONEN- ODER SACHSCHÄDEN; ODER
- JEGLICHE HAFTUNG DAFÜR, DASS DER KÄUFER KEINE ERSATZWARE AM MARKT BESCHAFFEN KANN.
- DIE GESAMTHAFTUNG DES VERKÄUFERS IM ZUSAMMENHANG MIT DEN WAREN ODER DEM VERTRAG (AUS VERTRAG, DELIKT ODER SONSTIGEM UND UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE MIT EINER VERLETZUNG GESETZLICHER PFLICHTEN, EINER FALSCHEN ZUSICHERUNG, FAHRLÄSSIGKEIT ODER EINER ANDEREN HANDLUNG, PFLICHTVERLETZUNG ODER UNTERLASSUNG DES VERKÄUFERS ODER SEINER MITARBEITER, VERTRETER ODER SUBUNTERNEHMER ZUSAMMENHÄNGT, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF FAHRLÄSSIGKEIT AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VERTRAG) IST AUF DEN NETTO-VERTRAGSPREIS DER BETREFFENDEN WAREN BEGRENZT, OHNE ALLE ZUSATZKOSTEN, MEHRWERTSTEUER UND ALLE SONSTIGEN ABGABEN, GEBÜHREN ODER STEUERN SOWIE ALLE KOSTEN ODER GEBÜHREN FÜR TRANSPORT UND VERSICHERUNG.
- IM GRÖSSTMÖGLICHEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG UND UNBESCHADET DER GARANTIE DES VERKÄUFERS BESTEHT DER EINZIGE RECHTSBEHELF DES KÄUFERS IM SCHADENSERSATZ WIE OBEN DARGELEGT.
- GEGEN DEN VERKÄUFER KANN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN WAREN ODER DEM VERTRAG KEINE KLAGE ERHOBEN WERDEN, ES SEI DENN, DAS VERFAHREN WIRD GEGEN DEN VERKÄUFER INNERHALB EINES JAHRES NACHDEM DER KÄUFER VON DEN ZUGRUNDE LIEGENDEN UMSTÄNDEN KENNTNIS ERLANGT HAT ODER HÄTTE ERLANGEN MÜSSEN, ODER INNERHALB DER ANWENDBAREN GESETZLICHEN VERJÄHRUNGSFRIST EINGELEITET, SOFERN DIESE NICHT DURCH INDIVIDUALVEREINBARUNG GEÄNDERT WERDEN KANN.
- KEINE BESTIMMUNG DES VERTRAGES BESCHRÄNKT ODER SCHLIESST DIE HAFTUNG EINER PARTEI FÜR FOLGENDES AUS:
- TOD ODER PERSONENSCHADEN, VERURSACHT DURCH GROBE FAHRLÄSSIGKEIT DIESER PARTEI ODER IHRER MITARBEITER, VERTRETER ODER SUBUNTERNEHMER;
- BETRUG ODER ARGLISTIGE TÄUSCHUNG; ODER
- JEDEN ANDEREN SACHVERHALT, FÜR DEN DIE HAFTUNG NACH DEM GESETZ NICHT BESCHRÄNKT ODER AUSGESCHLOSSEN WERDEN DARF.
- IM GRÖSSTMÖGLICHEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG HAFTET DER VERKÄUFER WEDER AUS VERTRAG, DELIKT ODER SONSTIGEM UND UNABHÄNGIG VON EINER FAHRLÄSSIGKEIT DES VERKÄUFERS, SEINER VERTRETER ODER MITARBEITER FÜR ZUSICHERUNGEN, RATSCHLÄGE ODER UNTERSTÜTZUNG, DIE (IM RAHMEN DES VERTRAGES ODER SONST, UND ZWAR VOR ODER NACH DEM DATUM DES VERTRAGES) VOM VERKÄUFER ODER IN SEINEM NAMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN WAREN ODER DEM VERTRAG ERTEILT WURDEN, ES SEI DENN UND DANN NUR IN DEM UMFANG, IN DEM DER VERKÄUFER SOLCHE ZUSICHERUNGEN ABGEGEBEN UND/ODER SICH ZUR ERBRINGUNG SOLCHER RATSCHLÄGE ODER UNTERSTÜTZUNG GEGEN ENTGELT AUF GRUNDLAGE EINES GESONDERTEN SCHRIFTLICHEN VERTRAGES MIT DEM KÄUFER VERPFLICHTET HAT.
- DIESE KLAUSEL GILT UNABHÄNGIG VON EINER WESENTLICHEN VERTRAGSVERLETZUNG ODER DER VERLETZUNG EINER WESENTLICHEN VERTRAGSBESTIMMUNG DURCH DEN VERKÄUFER.
9.Höhere Gewalt und sonstige Bedingungen
- Der Verkäufer haftet dem Käufer nicht für Vertragsverletzungen oder Schäden jeglicher Art, wenn die Nichterfüllung des Vertrages auf Umstände jeglicher Art zurückzuführen ist (unabhängig davon, ob eine Fahrlässigkeit des Verkäufers vorliegt), die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Verkäufers liegen und die den Verkäufer an der Erfüllung des Vertrages hindern oder ihn dabei einschränken („Ereignis höherer Gewalt“), einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen oder den Widerruf von Genehmigungen, die für die Waren in welcher Weise auch immer erforderlich sind; oder
- Handlungen, Beschränkungen, Verordnungen, Satzungen, Verbote oder Maßnahmen jeglicher Art seitens einer staatlichen, parlamentarischen oder kommunalen Behörde; oder
- Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen oder Arbeitsstreitigkeiten (ob Mitarbeiter des Verkäufers oder eines Dritten betroffen sind); oder
- Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Beschaffung von Rohstoffen, Arbeitskräften, Brennstoffen, Energie, Teilen oder Maschinen; oder
- höhere Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg, Terrorismus, Aufstand, innere Unruhen, Cyberkriminalitätsangriffe und deren Folgen, vorsätzliche Beschädigung, Ausfall von Anlagen oder Maschinen, Naturkatastrophen, extreme Schlechtwetterbedingungen, Leistungsausfall von Lieferanten oder Subunternehmern, Feuer, Seuche, Epidemie, Pandemie, Quarantänebeschränkungen oder Gefahren der See.
- Der Verkäufer kann seine Pflichten aus dem Vertrag (ganz oder teilweise) ohne jegliche Haftung gegenüber dem Käufer aussetzen oder beenden, wenn aufgrund von Umständen jeglicher Art, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Verkäufers liegen, die zumutbare Fähigkeit des Verkäufers, Materialien für die Herstellung der Waren mit den üblichen Mitteln des Verkäufers herzustellen, zu liefern, auszuliefern oder zu beschaffen, wesentlich beeinträchtigt ist (unabhängig davon, ob eine Fahrlässigkeit des Verkäufers vorliegt).
- Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß Klausel 1 oder der in Klausel 9.2 oben beschriebenen Umstände wird der Verkäufer den Käufer schriftlich über das Vorliegen dieser Umstände, die Art des Ereignisses und seine voraussichtliche Dauer informieren. Der Verkäufer kann sich beim Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt oder der in Klausel 9.2 beschriebenen Umstände dafür entscheiden, den Vertrag (oder einen Teil davon) ohne jegliche Haftung zu beenden.
10.Beendigung und Aussetzung
- Eine vom Verkäufer angenommene Bestellung kann vom Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers und unter der Bedingung storniert oder verschoben werden, dass der Käufer den Verkäufer in vollem Umfang und auf Verlangen von allen Verlusten, Kosten (einschließlich aller eingesetzten Arbeitsleistungen und Materialien), Schäden, Gebühren und Aufwendungen freistellt, die dem Verkäufer infolge der Stornierung oder Verschiebung entstehen.
- Der Verkäufer kann (unbeschadet seiner sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe) unter den in Ziffer 3 beschriebenen Umständen die Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines noch ausstehenden Teils davon ohne jegliche Haftung beenden oder aussetzen; sämtliche Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus einem Vertrag oder einem sonstigen Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer schuldet, werden sofort fällig, und/oder der Verkäufer kann jedes seiner Rechte gemäß Ziffer 11 ausüben. Der Verkäufer kann Lieferungen außerdem aussetzen, solange er einen Anspruch im Zusammenhang mit früheren Sendungen von Waren (aus einem Vertrag oder einem sonstigen Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer) prüft.
- Die maßgeblichen Umstände liegen vor, wenn:
- der Käufer die Waren nicht bis zu dem nach Ziffer 5 erforderlichen Datum abnimmt oder die Waren nicht bis zum Fälligkeitsdatum bezahlt oder gegen eine sonstige Bestimmung des Vertrages verstößt oder die Anforderungen der Exportversicherung des Verkäufers oder einer sonstigen auf den Vertrag oder einen anderen Vertrag über den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen zwischen Käufer und Verkäufer anwendbaren Versicherung nicht erfüllt; oder
- (i) eine Pfändung oder Vollstreckung (gleich ob nach Recht oder Billigkeit) in Waren oder Vermögen des Käufers erfolgt oder gegen ihn erwirkt wird oder (ii) der Käufer Waren, die Eigentum des Verkäufers sind, belastet, verpfändet oder in sonstiger Weise zur Sicherung einer Verbindlichkeit mit einem Pfandrecht versieht oder (iii) der Käufer seinen Gläubigern einen Vergleich oder eine Vereinbarung anbietet oder (iv) der Käufer zahlungsunfähig oder insolvent wird oder seine Schulden bei Fälligkeit nicht begleichen kann oder (v) ein Insolvenzverwalter, Sachwalter, Zwangsverwalter, Geschäftsführer oder Pfandgläubiger den Besitz am gesamten Geschäftsbetrieb oder Vermögen des Käufers oder an Teilen davon übernimmt oder darüber bestellt wird oder (vi) der Käufer eine (förmliche oder formlose) Gläubigerversammlung einberuft oder (vii) der Käufer in Liquidation tritt (freiwillig oder zwangsweise), ausgenommen eine freiwillige Liquidation bei Zahlungsfähigkeit allein zum Zwecke der Umstrukturierung oder Verschmelzung, oder (viii) ein Beschluss oder Antrag zur Abwicklung des Käufers (außer zum Zwecke der Verschmelzung oder Umstrukturierung ohne Insolvenz) gefasst oder gestellt wird oder ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsbeschlusses in Bezug auf den Käufer gestellt wird oder (ix) der Käufer im Sinne des anwendbaren Insolvenzrechts zahlungsunfähig ist oder (x) der Käufer seine Geschäftstätigkeit einstellt oder deren Einstellung androht oder (xi) der Verkäufer begründeterweise befürchtet, dass eines der vorgenannten Ereignisse in Bezug auf den Käufer unmittelbar bevorsteht, und dies dem Käufer entsprechend mitteilt, oder der Käufer entsprechenden Verfahren nach ausländischem Recht unterliegt; oder
- der Verkäufer begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass ein Ereignis nach Ziffer 3B eingetreten ist oder eintreten wird oder dass der Käufer die Waren nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlen wird, und dies dem Käufer mitteilt; oder
- die Produktionskosten des Verkäufers (einschließlich der Kosten für sämtliche eingesetzte Arbeit und Materialien) in Bezug auf die in einer Auftragsbestätigung angegebenen Waren den mit dem Käufer in dieser Auftragsbestätigung vereinbarten Kaufpreis für diese Waren wesentlich übersteigen.
11.Gefahrübergang und Eigentum
- Die Gefahr an den Waren geht mit der Lieferung gemäß Ziffer 5 auf den Käufer über
- Der Verkäufer behält jedoch das Eigentum an den Waren bis:
- der Verkäufer die vollständige Zahlung in verfügbaren Mitteln aller ihm für sämtliche gelieferten Waren zustehenden Beträge erhalten hat, einschließlich aller sonstigen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Grund schuldet oder schuldig wird, einschließlich aller Zusatzkosten, der Mehrwertsteuer oder sonstiger Steuern; oder
- ein unabhängiger Dritter die Waren vom Käufer zu marktüblichen Bedingungen gutgläubig erwirbt.
- Bis zum Übergang des Eigentums an den Waren auf den Käufer muss der Käufer:
- sie in einwandfreiem Zustand erhalten und sie im Namen des Verkäufers, jedoch auf Kosten des Käufers, gegen alle Risiken zum vollen Wiederbeschaffungswert in einer für den Verkäufer angemessen zufriedenstellenden Weise versichern;
- die Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkaufen, verwenden oder den Besitz daran aufgeben (wobei ein solcher Verkauf ein Verkauf des Eigentums des Verkäufers im eigenen Namen des Käufers ist und der Käufer bei einem solchen Verkauf als Hauptpartei handelt);
- die Waren als treuhänderischer Vertreter des Verkäufers halten;
- soweit vernünftigerweise möglich jede Lieferung getrennt von allen anderen in seinem Besitz befindlichen Waren des Käufers oder Dritter aufbewahren und so kennzeichnen, dass sie eindeutig als Eigentum des Verkäufers erkennbar sind; und
- keine Kennzeichnung oder Verpackung an oder in Bezug auf die Waren zerstören, unkenntlich machen oder verdecken.
Der Käufer ist für die Einhaltung aller auf die Waren anwendbaren Gesetze verantwortlich, sobald die Waren vom Verkäufer gemäß dem Vertrag geliefert wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf solche in Bezug auf Betrieb, Sicherheit, Wartung, Ausrüstung, Größe und Kapazität sowie Umweltverschmutzungsvermeidung. Unter den in Ziffer 10.3 beschriebenen Umständen endet das Recht des Käufers, die Waren zu verkaufen, zu verwenden oder den Besitz daran aufzugeben, mit sofortiger Wirkung, und der Verkäufer kann die Waren zurückholen und/oder verkaufen, unbeschadet der sonstigen Rechtsbehelfe des Verkäufers.
- Der Käufer darf Waren, die Eigentum des Verkäufers sind, nicht verpfänden, mit einem Pfandrecht oder einer Belastung versehen oder in sonstiger Weise zur Sicherung einer Verbindlichkeit belasten.
12.Freistellung und Ansprüche Dritter
- Soweit gesetzlich nicht anderweitig untersagt, stellt der Käufer den Verkäufer bzw. gegebenenfalls dessen leitende Angestellte, Geschäftsführer, Mitarbeiter und Vertreter von jeglichen Verlusten, Ansprüchen, Schäden oder Haftungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produkthaftungsfälle) vollständig frei, verteidigt sie und hält sie schadlos:
- die sich aus einer Nutzung des Namens, der Marke, des Logos des Verkäufers oder eines Verkäufers oder der Waren einschließlich der Marken des Verkäufers durch den Käufer ergeben;
- aus einem Verstoß des Käufers gegen eine der Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einem Vertrag oder anwendbaren Gesetzen oder aus der Verletzung von Rechten Dritter; oder
- aus der Nutzung, dem Verkauf, der Vermarktung oder der Herstellung von Waren oder Dienstleistungen des Käufers, einschließlich solcher Waren und Dienstleistungen, die die Waren enthalten.
Die freigestellte Partei hat den Käufer über jeden relevanten Anspruch zu informieren, den angemessenen Anforderungen des Käufers zur Minimierung der Haftung und/oder zur Vermeidung weiterer Haftung nachzukommen und dem Käufer zu angemessenen Bedingungen die Kontrolle über jedes Verfahren und/oder jede Vergleichsverhandlung zu überlassen.
- Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers bzw. der freigestellten Partei kein Anerkenntnisurteil und keine Vergleichsvereinbarung eingehen, die dem Verkäufer oder einer freigestellten Partei eine Haftung auferlegt.
13.Marken
- Der Käufer erkennt an, dass der Verkäufer alleiniger und ausschließlicher Inhaber sämtlicher Marken und Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Handelslogos, Marken und Ausstattungen oder deren Abkürzungen oder Varianten sowie aller sonstigen gewerblichen Schutzrechte ist, die vom Verkäufer in irgendeiner Weise angebracht oder genutzt werden (zusammen die „Marken“), und dass der Käufer keinerlei Rechte an den Marken erwirbt. Der Käufer verpflichtet sich, keine Zeichen, die den Marken ähnlich sind, zu registrieren oder zu nutzen oder durch Dritte registrieren oder nutzen zu lassen, und alle Rechte, die der Käufer an den Marken erwerben sollte, sei es kraft Gesetzes oder anderweitig, an den Verkäufer abzutreten und zu übertragen. Der Käufer darf keine vom Verkäufer angebrachten oder genutzten Marken oder Handelsnamen in einer Weise verwenden, die nicht zuvor vom Verkäufer schriftlich genehmigt wurde; jede Genehmigung zur Nutzung von Marken durch den Käufer erfolgt jedoch auf Grundlage eines gesondert zwischen dem Käufer und dem Verkäufer abgeschlossenen Markenlizenzvertrages.
- Unbeschadet des Vorstehenden gewährt der Verkäufer dem Käufer die in Anlage 1 aufgeführte beschränkte Lizenz. Die Lizenz gilt nicht für Waren zweiter Wahl und Testwaren, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
14.Sonstiges
- Der Vertrag oder Teile davon dürfen vom Käufer nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers abgetreten werden. Der Verkäufer darf alle oder einzelne seiner Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an jede Person, Firma oder Gesellschaft abtreten, lizenzieren oder als Unterauftrag vergeben.
- Der Vertrag ist nicht so auszulegen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverhältnis, eine Partnerschaft, ein Auftraggeber-/Vertreterverhältnis oder eine Art von Joint-Venture-Verhältnis begründet wird. Keine Partei ist berechtigt, im Namen der anderen Partei Verträge zu schließen oder Verpflichtungen jeglicher Art zu übernehmen, ohne dass die andere Partei dem vorher schriftlich zugestimmt hat.
- Ein Versäumnis oder eine Verzögerung des Verkäufers, eine Bestimmung des Vertrags durchzusetzen oder nur teilweise durchzusetzen, gilt nicht als Verzicht auf die damit verbundenen Rechte oder als Billigung eines weiteren Verstoßes.
- Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung der Parteien in Bezug auf die in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Geschäfte dar und tritt an die Stelle aller früheren schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Parteien in dieser Angelegenheit.
- Sollte eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsvorschrift rechtswidrig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so gilt sie im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang; ist dies nicht zulässig, gilt sie als gestrichen, und die Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt davon unberührt.
- Jede Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (einschließlich etwaiger zwischen den Parteien vereinbarter besonderer allgemeiner Geschäftsbedingungen) ist unanwendbar, sofern sie nicht von Käufer und Verkäufer in unterzeichneter Schriftform vereinbart wurde.
- Jedes Recht oder Rechtsmittel des Verkäufers aus dem Vertrag besteht unbeschadet aller sonstigen Rechte oder Rechtsmittel des Verkäufers, unabhängig davon, ob diese sich aus dem Vertrag ergeben oder nicht.
- Ein Verzicht des Verkäufers auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des Vertrags oder eines Versäumnisses des Käufers gilt nicht als Verzicht in Bezug auf nachfolgende Verstöße oder Versäumnisse und berührt die übrigen Vertragsbedingungen in keiner Weise.
- Der Käufer darf den Verkäufer weder namentlich noch auf andere Weise auf einer Website oder in geplanten Pressemitteilungen oder öffentlichen Bekanntmachungen im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Vertragsgegenstand nennen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Werbe- oder Marketingmaterial (jedoch ausgenommen Bekanntmachungen ausschließlich zur internen Verteilung sowie Offenlegungen, die von Justiz-, Rechnungslegungs- oder Aufsichtsbehörden verlangt werden und sich außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Partei befinden), sofern nicht vorher schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Die Bestimmungen der Ziffern 3, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16 und 17 gelten auch nach Beendigung des Vertrags weiter.
- Es wird vereinbart, dass der Vertrag nicht zugunsten Dritter geschlossen wird und keine Bestimmung des Vertrags einem Dritten ein Recht auf Durchsetzung oder einen Vorteil aus einer Vertragsbestimmung verleiht.
15.Einhaltung von Gesetzen
- Ist für den Erwerb, die Verbringung oder die Nutzung der Waren durch den Käufer eine Genehmigung oder Zustimmung einer Regierung oder anderen Behörde erforderlich, so hat der Käufer diese auf eigene Kosten einzuholen und dem Verkäufer erforderlichenfalls auf Anfrage einen Nachweis darüber vorzulegen. Bei Nichterfüllung ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten oder zu verzögern; die Nichterfüllung berechtigt den Käufer jedoch nicht, die Zahlung des Preises zurückzuhalten oder zu verzögern. Alle dem Verkäufer aufgrund einer solchen Nichterfüllung entstehenden Auslagen oder Kosten sind vom Käufer innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung des Verkäufers zu zahlen.
- Soweit nicht nach US-Recht zulässig, werden die Waren vom Käufer weder direkt noch indirekt an eine Partei oder an einen Bestimmungsort verkauft, geliefert oder übergeben, die bzw. der zum Zeitpunkt dieses Verkaufs, dieser Lieferung oder Übergabe von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder von den Vereinten Nationen als mit einem Embargo belegte bzw. beschränkte Partei oder Bestimmungsort erklärt wurde. Der Käufer bestätigt, dass er nicht durch EU-Verordnungen oder andere anwendbare Vorschriften mit einem Embargo belegt bzw. beschränkt ist. Innerhalb von zwei (2) Tagen nach Aufforderung des Verkäufers stellt der Käufer dem Verkäufer geeignete Unterlagen zur Verfügung, um den endgültigen Bestimmungsort der hierunter gelieferten Waren zu überprüfen.
- Der Käufer verpflichtet sich, garantiert und sichert zu, dass er alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie die damit verbundenen Regeln und Bestimmungen (in ihrer jeweils geltenden Fassung) einhält.
16.Anwendbares Recht und Streitbeilegung
- Der Vertrag, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle daraus oder damit in Zusammenhang stehenden außervertraglichen Verpflichtungen unterliegen italienischem Recht und werden nach diesem ausgelegt, unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
- Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, einschließlich Streitigkeiten über deren Wirksamkeit, Verletzung, Beendigung oder Nichtigkeit, werden vom Gericht in Mailand, Italien, entschieden, das ausschließlich zuständig ist.
17.Sprache
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in englischer Sprache erstellt. Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in eine andere Sprache als Englisch übersetzt worden sein und Abweichungen in Bedeutung und Auslegung auftreten, so ist die englische Fassung die maßgebliche Sprachfassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
18.Datenschutz
- Käufer, Verkäufer und ihre Mitarbeiter, Vertreter, Berater und Subunternehmer (zusammen „Vertreter der Partei“) werden bei der Erfüllung dieser Vereinbarung (i) alle Informationen über eine natürliche Person, die ausreichen, um diese natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren (zusammen „personenbezogene Daten“), unter vollständiger Einhaltung der Datenschutzgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung erheben, verarbeiten, speichern, nutzen, offenlegen und entsorgen; und (ii) personenbezogene Daten nur in dem für die Durchführung des Vertrags unbedingt erforderlichen Umfang weitergeben, verkaufen, übermitteln, offenlegen oder auf andere Weise zugänglich machen; und (iii) personenbezogene Daten nur in dem für die Durchführung des Vertrags unbedingt erforderlichen Umfang erheben, verarbeiten, nutzen und speichern.
- Nach Beendigung oder Ablauf des Vertrags haben sowohl Käufer als auch Verkäufer auf Verlangen und unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen alle personenbezogenen Daten, aggregierten Informationen und historischen Daten zu vernichten. Jede Partei kann ihre Leistungen aus dem Vertrag aussetzen, wenn die andere Partei nach billigem Ermessen der Partei gegen diesen Abschnitt verstößt.
- Jede Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über jeden Verstoß gegen diesen Abschnitt zu informieren oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass personenbezogene Daten unter Verletzung dieses Abschnitts verloren gegangen, genutzt, erlangt, abgerufen oder offengelegt worden sein könnten.
-----ENDE-----
- ANLAGE 1 -
1.Beschränkte Lizenz
- Der Verkäufer (wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert) ist Inhaber mehrerer Marken, darunter: (i) die Wortmarke „__________“ unter der UIPO-Registrierungsnummer ___________, (ii) die Bildmarke unter der EUIPO-Registrierungsnummer __________ (die „lizenzierten Marken“). Die lizenzierten Marken sind in verschiedenen Ländern weltweit registriert, jedoch nicht in jedem einzelnen Land der Welt, und sie sind für verschiedene Waren und Dienstleistungen eingetragen.
- Mit Wirkung ab der Lieferung (wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert) gewährt der Verkäufer dem Käufer (wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert) eine beschränkte Lizenz zur Nutzung der lizenzierten Marken nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
- Der Verkäufer gewährt dem Käufer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und lizenzgebührenfreie Lizenz zur Nutzung der lizenzierten Marken für Marketing- und Werbemaßnahmen für die Produkte des Käufers, die unter Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Waren (wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert) hergestellt werden; dieses Recht zur Nutzung der lizenzierten Marken wird nachfolgend auch als „Lizenz“ bezeichnet. Innerhalb der hierin festgelegten Grenzen ist die Lizenz geografisch auf diejenigen Länder beschränkt, in denen die lizenzierten Marken registriert sind.
- Der Käufer hat die lizenzierten Marken in Übereinstimmung mit den vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Markenrichtlinien zu verwenden. Darüber hinaus hat der Käufer bei einer solchen Nutzung der lizenzierten Marken alle angemessenen Anweisungen des Verkäufers zu beachten. Jede darüber hinausgehende Nutzung ist ausdrücklich untersagt.
- Das Eigentum an den lizenzierten Marken und dem damit verbundenen Geschäftswert liegt und verbleibt beim Verkäufer, und der Käufer erkennt an, dass der Verkäufer werthaltige Rechte an den lizenzierten Marken besitzt. Mit Ausnahme der hierin ausdrücklich geregelten Fälle ist nichts hierin als Abtretung, Übertragung oder Gewährung von Rechten, Titeln oder Ansprüchen an den lizenzierten Marken auszulegen. Der Käufer wird die lizenzierten Marken oder ein den lizenzierten Marken ähnliches Zeichen weder selbst noch durch Dritte bei irgendeiner Registrierungsbehörde, gleich welcher Art oder wo, anmelden lassen.
- Jede Nutzung der lizenzierten Marken, auch in Ländern, in denen die lizenzierten Marken nicht registriert sind, wirkt ausschließlich zugunsten des Verkäufers. Sollte der Käufer durch seine Nutzung irgendwelche Rechte in Bezug auf die lizenzierten Marken erwerben, hat der Käufer diese Rechte ohne Anspruch auf irgendeine Vergütung an den Verkäufer abzutreten. Auf angemessene Aufforderung des Verkäufers hat der Käufer dem Verkäufer den Nachweis der ordnungsgemäßen Nutzung der lizenzierten Marken zu erbringen, unter anderem durch Vorlage von Kopien von Werbematerialien, Verkaufsunterlagen und sonstigen geeigneten Dokumenten.
- Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Produkte, die der Käufer in Verbindung oder im Zusammenhang mit lizenzierten Marken verkauft oder bereitstellt, eine Qualität aufweisen müssen, die ausreicht, um den mit dem Verkäufer und den lizenzierten Marken verbundenen Geschäftswert und Ruf zu schützen. Zu diesem Zweck ist der Verkäufer berechtigt, jede Nutzung der lizenzierten Marken in Verbindung mit Produkten zu prüfen und zu genehmigen oder abzulehnen. Der Verkäufer ist berechtigt, während der Laufzeit der jeweiligen Lizenz in angemessenen Abständen Muster der Produkte zu testen, um die Einhaltung aller hierin und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Bedingungen und Pflichten durch den Käufer zu beurteilen und die Qualität der Produkte zu prüfen. Zum Zwecke solcher Prüfungen hat der Käufer den Vertretern des Verkäufers auf dessen angemessene Aufforderung Muster aller Produkte, die in Verbindung oder im Zusammenhang mit lizenzierten Marken verkauft oder bereitgestellt werden, sowie die für eine solche Überprüfung vernünftigerweise erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Der Käufer sagt zu und verpflichtet sich, dass: (i) er die lizenzierten Marken nicht missbräuchlich verwenden oder in Verruf bringen wird; (ii) er während des gesamten Zeitraums, in dem die lizenzierten Marken rechtlichen Schutz genießen, keine andere Marke, kein Logo, keinen Handelsnamen und kein Warenzeichen verwenden wird, die einem Teil der lizenzierten Marken so ähnlich sind oder gleichen, dass eine Verwechslungs-, Täuschungs- oder Irreführungsgefahr entsteht; und (iii) er alle anwendbaren Gesetze in Bezug auf die Darstellung und Nutzung der lizenzierten Marken einhalten wird (einschließlich, aber nicht beschränkt auf anwendbare Gesetze oder Vorschriften zur Textilkennzeichnung).
- Der Verkäufer übernimmt hinsichtlich der Lizenzierung der lizenzierten Marken keinerlei Gewährleistung oder Haftung.
- Diese Lizenz tritt mit der Lieferung (wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert) in Kraft und wird gewährt bis zum jeweils früheren Zeitpunkt von (a) dem Verkauf der Waren durch den Käufer oder (b) der Kündigung der Lizenz durch den Verkäufer mit einer Frist von 4 Wochen.
- Das Recht zur Kündigung dieser Lizenz aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung bleibt unberührt. Gründe, die den Verkäufer zur fristlosen Kündigung dieser Lizenz berechtigen, sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, jede Verletzung der Pflichten des Käufers aus dieser Lizenz oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften untersagt, kann diese Lizenz vom Verkäufer ferner jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenz-, Abwicklungs- oder Liquidationsverfahren oder ein sonstiges Verfahren mit vergleichbarem Zweck oder vergleichbarer Wirkung eröffnet wird. Mit Beendigung dieser Lizenz hat der Käufer die Nutzung der lizenzierten Marken unverzüglich einzustellen.
- Jede über die hierin festgelegten Regelungen hinausgehende Nutzung der lizenzierten Marke sowie jede Nutzung einer sonstigen Marke des Verkäufers bedarf eines gesonderten Lizenzvertrags.
- Dieser Anhang gilt als Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist als einheitliches Dokument auszulegen. Die Bestimmung zum anwendbaren Recht und zur Streitbeilegung (Ziffer 16) sowie die Schlussbestimmungen (Ziffer 14) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Anhang und werden hiermit durch Verweis einbezogen.
-----ENDE-----
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